ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Event & Co.

M. Gaede (AGB-ALLGEMEIN)

 

§ 1 Geltungsbereich/Angebot: Angebote sind freibleibend. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder auch durch unsere Mitarbeiter getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Form. Allen Vereinbarungen und Angebote liegen der AGB der Firma Event & Co. zu Grunde. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistung anerkannt. Abweichende AGB des Kunden sind nicht verbindlich, es sei den, sie sind von der Firma Event & Co. ausdrücklich schriftlich anerkannt worden. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Auftraggeber.

§ 2 Leistungsdurchführung: Event & Co. führt die ihr nach Maßgabe des jeweiligen Kundenauftrags obliegenden Leistungen selbst oder durch von ihr beauftragte, selbständige Dritte (nachfolgend „Erfüllungsgehilfen“ genannt) durch. Event & Co. verpflichtet sich und ihre Erfüllungsgehilfen, die Leistung unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden sowie unter Beachtung der ggf. in dessen Unternehmen geltenden Standards zu erbringen. Event & Co. wird die ihr im Rahmen des Kundenauftrags übertragenen Aufgaben unter Zugrundelegung und Verwendung vorhandener und während der Leistungserbringung gewonnenereigener Erkenntnisse und Erfahrungen in eigener Verantwortung durchführen. Sie unterliegt insoweit keinen Weisungen des Kunden; unberührt bleibt lediglich das Recht des Kunden, Termine zu setzen und Weisungen zur Sicherstellung einer vertragsgemäßen Leistungserbringung zu erteilen. Der Kunde wird etwaigen von Event & Co. zur Erfüllung des Kundenauftrags eingesetzten Erfüllungsgehilfen keinerlei arbeitsablauf- oder personenbezogene Weisungen erteilen und diese Erfüllungsgehilfen auch im Übrigen nicht in seine Arbeitsorganisation eingliedern. Der Kunde hat jedoch das Recht, die Leistung der von Event & Co. eingesetzten Erfüllungsgehilfen während der Laufzeit des jeweiligen Kundenauftrags ggf. auch mehrfach einer Qualitätskontrolle zu unterziehen und etwaige Qualitätsmängel anzuzeigen.

Event & Co. wird ihre Leistungen und die hierfür verwandte Arbeitszeit in einer Weise dokumentieren, dass auf Verlangen des Kunden die Leistungserbringung nachgewiesen werden kann.

§ 3 Vergütung: Die Abrechnung des Auftrages, insbesondere die Vergütung der zum Einsatz gebrachten Personen, erfolgt ausschließlich durch Event & Co. und ist – wenn nicht anders vereinbart – zwei Wochen vor Aktionsbeginn fällig. Event & Co. erhält für ihre Leistungen die in dem jeweiligen Kundenauftrag festgelegte Vergütung zuzüglich der auf den Rechnungsbetrag entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei einer Tätigkeit im Umfang von acht oder mehr Stunden je Arbeitstag steht jedem von Event & Co. eingesetzten Erfüllungsgehilfen eine Pausenzeit von insgesamt einer Stunde zu; diese Pausenstunde ist von dem Kunden mit dem für eine Arbeitsstunde vereinbarten Stundenhonorar zu vergüten. Im Übrigen sind mit der in dem jeweiligen Kundenauftrag genannten Vergütung alle Leistungen und Aufwendungen von Event & Co., einschließlich etwaige Reise-, Fahrt-, Übernachtungs- und sonstiger Kosten sowie Reisezeiten und Tagesspesen ihrer Erfüllungsgehilfen abgegolten, soweit nicht im Kundenauftrag etwas anderes vereinbart wird. Der Kunde gerät nach Eintritt der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug, wenn er die Vergütung nicht innerhalb dieser Zeit leistet. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so kann Event & Co. für den ausstehenden Betrag Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von Event & Co. zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen Forderungen von Event & Co. und die Aufrechnung mit Gegenforderungen sind jeweils nur mit schriftlich anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich. Eine Abtretung der gegenüber Event & Co. bestehenden Ansprüche ist nur zulässig, wenn Event & Co. dem vorher schriftlich zugestimmt hat.

Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen von Event & Co. je Kalendertag und Erfüllungsgehilfe im Umfang von mindestens fünf Zeitstunden abzunehmen, soweit in dem jeweiligen Kundenauftrag nicht etwas anderes vereinbart wird. Soweit der Kunde die Leistungserbringung durch Event & Co. über den in dem jeweiligen Kundenauftrag genannten Einsatzzeitraum hinaus wünscht, gelten die in dem jeweiligen Kundenauftrag vereinbarten Bedingungen auch für die Verlängerung unverändert fort, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 4 Geheimhaltungspflichten: Event & Co. ist verpflichtet, die über den Kunden oder einen sonstigen Dritten im Zusammenhang mit ihrer Leistungserbringung erlangten Informationen – soweit sie nicht jedermann zugänglich sind, Event & Co. nicht gegenüber einem Gericht oder einer Behörde zur Offenbarung verpflichtet oder soweit ihre Weitergabe für den Kunden oder sonstigen Dritten nicht ersichtlich ohne Nachteil ist – während und auch nach Abschluss der Leistungserbringung vertraulich zu behandeln. Event & Co. wird die ggf. von ihr eingesetzten Erfüllungsgehilfen schriftlich zur Einhaltung der vorstehenden Pflichten verpflichten.

§ 5 Wettbewerbsverbot: Die von der Firma Event & Co. beim Auftraggeber eingesetzten Personen unterliegen für die Dauer von 2 Jahren mit Vertragsstrafen bewehrten Wettbewerbsverboten und Kundenschutzvereinbarungen. Das direkte oder indirekte Abwerben oder Weitervermitteln dieser Personen ist dem Auftraggeber ausdrücklich untersagt. Wirbt der Auftraggeber wettbewerbswidrig solche Personen ab, vermittelt sie weiter oder verleitet er sie zum Vertragsbruch, hat er für jeden Fall des Zuwiderhandelns eine Vertragsstrafe von 5.000,00 Euro zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.

§ 6 Haftungsbeschränkung: Die Firma Event & Co. haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen dieser Ziff. 6 nichts anderes ergibt. Event & Co. haftet für eine Verletzung ihre in dem jeweiligen Kundenauftrag genannten oder sich kraft Gesetzes ergebenden Pflichten nur, wenn sie, ein gesetzlicher Vertreter von Event & Co. oder ein Erfüllungsgehilfe von Event & Co. diese Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen haben. Im Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wird auch für leichte oder mittlere Fahrlässigkeit gehaftet. Die Haftung von Event & Co. ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn Event & Co., ein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe von Event & Co. den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder der Schaden infolge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit entstanden ist. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Event & Co. die insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. , auch wenn sie bei dem Kunden eintreten – hat Event & Co. nicht zu vertreten. Für Schäden, die auf fehlende oder mangelhafte vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Arbeitsmittel zurückzuführen sind, haftet Event & Co. nicht. Mängelhaftung: Mängel der Leistung sind in schriftlicher Form binnen zwei Wochen nach Leistungserbringung bei Event & Co. anzuzeigen, andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche.

§ 7 Kündigung, Vergütung bei Kündigung: Der Kundenauftrag endet mit Ablauf des darin genannten Einsatzzeitraumes, ohne dass es des Ausspruches einer Kündigung bedarf.Beide Vertragsparteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis ganz oder teilweise vor Beginn des in dem Kundenauftrag genannten Einsatzzeitraums zu kündigen.

Sofern der Kunde den Kundenauftrag reduziert oder kündigt, ist Event & Co. berechtigt, für die infolge der Kündigung ausfallenden Arbeitsstunden in folgender Höhe eine Vergütung zu verlangen (nachfolgend Ausfallvergütung genannt): erfolgt die Kündigung weniger als sieben Tage vor dem vereinbarten Einsatzbeginn sind 40% des vereinbarten Honorars je Arbeitsstunde zu leisten; erfolgt die Kündigung weniger als zwei Tage vor dem vereinbarten Einsatzbeginn sind 75% des vereinbarten Honorars je Arbeitsstunde zu leisten. Sofern sich anhand des jeweiligen Kundenauftrags nicht feststellen lässt, in welchem Umfang durch die Kündigung des Kunden Arbeitsstunden ausgefallen sind, gilt eine tägliche Arbeitszeit je zu stellendem Erfüllungsgehilfen von acht Arbeitsstunden als vereinbart.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigung des Kundenauftrages bedarf der Schriftform.

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht:

Erfüllungsort für die von Event & Co. zu erbringenden Leistungen ist der im jeweiligen Kundenauftrag genannte Einsatzort lt. Erfüllungsort für die vom Kunden zu leistende Vergütung ist am Sitz von Event & Co. Gerichtsstand für sämtliche wechselseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen den Vertragsparteien, einschließlich etwaiger Wechsel und Scheckforderungen sowie für Streitigkeiten um die Entstehung eines Vertragsverhältnisses oder die Wirksamkeit eines Kundenauftrages ist das Amtsgericht München.

Auf das Vertragsverhältnis sowie den jeweiligen Kundenauftrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss derjenigen Bestimmungen, die auf internationales Recht oder die Rechtsordnung eines anderen Staates verweisen.

§ 9 Wirksamkeit:

Sollte einer der aufgeführten Punkte nicht wirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Punkte hiervon unberührt.

 

Stand: 01-2012

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN MODEL Event & Co.

M. Gaede (AGB-MODEL)

 

§ 1 Allgemeines: Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Event & Co. (nachfolgend Agentur genannt), den Models und den jeweiligen Kunden verbindlich, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen schriftlich getroffen werden. Die Agentur tritt als Vermittler für Aufträge zwischen dem Kunden und dem Model auf.

§ 2 Merkmale und Dienstleistungen: Die Agentur arbeitet projektbezogen mit Models zusammen. Dafür wird zwischen dem Model und der Agentur jeweils ein Honorarvertrag geschlossen. Eine exklusive Bindung von Model über einen Agenturvertrag ist seitens der Agentur nicht vorgesehen.

§ 3 Aufnahmekriterien: Die Entscheidung über die Aufnahme oder Ablehnung eines Models ist die alleinige Entscheidung von der Agentur. Die Agentur muss keinerlei Rechtfertigung für die Ablehnung eines Models übernehmen. Die Ablehnung eines Models ist dem Team von der Agentur überlassen und bedarf keines weiter aufgeführten Grundes. Der Grund kann jedoch auf Anfrage des Models gerne genannt werden. Bei Minderjährigen wird die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Bewerbung vorausgesetzt.

§ 4 Copyright der Fotos: Durch Zusendung von Fotomaterial (auch durch Internetbewerbung) bestätigt das Model, das das Copyright zur Verwendung und Veröffentlichung des Bildmaterials bei dem jeweiligen Model liegt und die Agentur das Recht hat, das Bildmaterial zum Zweck der Vermittlung des jeweiligen Models zu veröffentlichen. Es ist der Agentur nicht zumutbar zu prüfen, ob das Copyright im jeweiligen Fall vorliegt. Eine Zuwiderhandlung und Copyrightverletzung durch Zusendung von geschütztem Bildmaterial ist in vollem Umfang dem jeweiligen Model zuzuschreiben. Die Agentur haftet nicht für Copyrightverletzungen jeglicher Art, da das Bildmaterial eigenhändig von dem jeweiligen Model ausgewählt und zur Bereitstellung und Veröffentlichung zugesandt wurde. Fotos und Arbeiten, die bei den jeweiligen Aufträgen erstellt worden sind, unterliegen dem Copyright des jeweiligen Auftraggebers. Das Model verzichtet hierbei – falls nicht anders geregelt – auf weitergehende Rechte an den Bildern.

§ 5 Buchungsgrundlagen:

1. Die Agentur gibt Erklärungen gegenüber dem Kunden im Namen und im Auftrag des Models ab. Als Kunde gilt derjenige, der bei der Agentur bucht, soweit nicht ausdrücklich bei der Buchung etwas anderes vereinbart wird.

2. Der Kunde schuldet der Agentur das Model Honorar zzgl. MwSt. Jegliche Haftung der Agentur aus dem vermittelten Rechtsverhältnis ist ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen das Model mit dem Provisionsanspruch der Agentur aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

3. Der Kunde schuldet das Model Honorar auch für Folgebuchungen, solange das Model sich von der Agentur vertreten lässt. Direktbuchungen unter Umgehung der sind unzulässig. Bei Zuwiderhandlung fordert die Agentur eine Ausfallentschädigung in Höhe des gesamten Honorars.

4. Bei Buchungen von Minderjährigen Models sind immer zwingend die Absprache und die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

§ 6 Buchungsmodalitäten:

1. Festbuchungen: Festbuchungen sind für beide Seiten verbindlich. Sie sind auf Verlangen des Kunden durch die Agentur unverzüglich schriftlich zu bestätigen unter Angabe der wesentlichen Einzelheiten.

2. Wetterbuchungen: Wetterbedingte Buchungen sind nur am Aufenthaltsort des Models möglich und müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich hierbei um Schönwetterbuchungen. Liegen die Wetterbedingungen nicht vor oder ist die Wetterlage unklar, kann der Kunde die Buchung gegenüber der Agentur bis spätestens eine Stunde vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn absagen. Für diesen Fall beträgt das Ausfallhonorar 50 % des vereinbarten Model Honorars zzgl. MwSt.

§ 7 Annullierung: Eine Festbuchung kann aus wichtigem Grund annulliert werden. Einen wichtigen Grund zur Annullierung stellen auch Umstände dar, die eine Durchführung der Festbuchung wirtschaftlich unzumutbar machen. Die Annullierung ist der Agentur unverzüglich mitzuteilen. Die Annullierung hat so viele Werktage vor Arbeitsbeginn zu erfolgen, wie Arbeits- und Reisetage gebucht worden sind, mindestens jedoch drei Werktage. Erfolgt die Annullierung vor 12 Uhr mittags, so ist dieser Tag bei der Berechnung mitzuzählen. Samstag und Sonntag sind keine Werktage. Es gilt deutsche Zeitrechnung. Tages- und Stundenbuchungen sind zwei Werktage vor Arbeitsbeginn zu annullieren. Erfolgt die Annullierung durch den Auftraggeber nicht innerhalb der o.g. Annullierungsfristen, werden das Model Honorar sowie die Vermittlungsprovision in vollem Umfang fällig. Erfolgt die Annullierung durch das Model, wird die Agentur sich nach besten Kräften bemühen, ggf. unter Einschaltung anderer Agenturen, für den Kunden einen adäquaten Ersatz zu finden. Falls das Model zum Dreh- / Aufnahmetag nicht erscheint, werden die Ersatzkosten für ein anderes Model, sowie mögliche Produktionskosten vollständig von dem jeweiligen Model getragen. Das Model hat am Dreh- / Aufnahmetag zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort zu erscheinen. Falls das Model aus vertretbaren Gründen nicht erscheinen kann, hat das Model die Agentur und den Auftraggeber mind. Einen Tag vor Beginn des Einsatzes zu informieren und ein ärztliches Attest vorzulegen.

§ 8 Arbeitszeit:

1. Bei einer Tagesbuchung beträgt die Arbeitszeit 8 Stunden, bei einer Halbtagesbuchung 4 Stunden. Soweit nichts anderes vereinbart, dauert die Arbeitszeit einer Tagesbuchung von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr inkl. einer Stunde Pause.

2. Überstunden werden mit 15 % des vereinbarten Tageshonorars pro angefangene Stunde vergütet. Eine Überschreitung der Arbeitszeit bis zu 30 min. wird aus Kulanz nicht berechnet.

3. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Models am vereinbarten Arbeitsort beim Kunden zur vereinbarten Zeit. Vorbereitungszeiten wie Make-up und Frisur zählen zur Arbeitszeit.

4. Die gemeinsame An- und Abreise Model und Kunde zwischen Hotel und Arbeitsort (Location) zählt zur Arbeitszeit. An- und Abreise (zusammen) bis zu einer Stunde pro Tag werden aus Kulanz nicht berechnet.

§ 9 Honorar:

1. Das Model Honorar umfasst das Tageshonorar und das Entgelt für Nutzungsrechte zzgl. MwSt. Die Höhe des Model Honorars wird für jede Buchung in einer Buchungsbestätigung festgehalten.

2. Überstunden werden mit 15 % des vereinbarten Tageshonorars pro angefangene Stunde vergütet. Eine Überschreitung der Arbeitszeit bis zu 30 min. wird aus Kulanz nicht berechnet.

3. Miederwaren, Tagwäsche, Akt bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

4. Halbtages- und Stundenbuchungen: Das Honorar bei Halbtagesbuchungen beträgt bei am Arbeitsort ansässigen Models mindestens 60 % des Tageshonorars. Halbtagesbuchungen von anreisenden Models und Stundenbuchungen bedürfen immer einer gesonderten Vereinbarung.

5. Versicherung und Steuern: Das Model verpflichtet sich alle notwendigen Versicherungen, sofern sie seine Tätigkeit als Model betreffen, selbst abzuschließen und dafür auch die Kosten zu übernehmen. Das Model geht einer haupt- oder nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit nach. Für die Versteuerung seiner Honorare ist das Model selbst verantwortlich. Durch die Agentur besteht keinerlei Versicherungsschutz.

§ 10 Reisekosten: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die anfallenden Kosten für An- und Abreise und Übernachtung des Models gemäß Vereinbarungen in der Buchungsbestätigung zu übernehmen. Bei am Arbeitsort ansässigen oder nicht angereisten Models werden Übernachtungs- und Anreisekosten nicht erstattet. Taxikosten werden, Halbtages- und Stundenbuchungen ausgenommen, nur ab Stadtgrenze erstattet. Das Model hat nach dem Einsatz alle relevanten Quittungen bei der Agentur einzureichen.

§ 11 Vermittlungsprovision: Die Höhe der Vermittlungsprovision ist von Art, Umfang und gebuchtem Model abhängig und wird bei jeder Anfrage individuell kalkuliert. Die Vermittlungsprovision kann somit von Buchung zu Buchung variieren und wird nicht extra ausgewiesen.

§ 12 Zahlungskonditionen: Das Honorar zzgl. Spesen wird umgehend nach Produktion fällig. Der Kunde erhält von der Agentur eine Rechnung über das Model Honorar inkl. Vermittlungsprovision. Rechnungen sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig und an die angegebene Bankverbindung oder in bar zu zahlen. Die Agentur ist berechtigt, Vorauszahlungen zu fordern, sofern diese in der Buchungsbestätigung vereinbart werden. Alle Zahlungen haben in EURO zu erfolgen. Das Model wird erst nach erfolgreicher Zahlung des Kunden direkt von der Agentur bezahlt. Die Agentur haftet nicht für evtl. Zahlungsausfälle des Kunden. Das Model Honorar wird vor dem Auftrag mit der Agentur schriftlich geregelt, nachträgliche Verhandlungen sind unzulässig. Finanzielle Absprachen werden nur mit der Agentur getroffen. Nebenabreden bestehen nicht und sind unzulässig.

§ 13 Abwerbung: Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, Personen, welche an der Buchung zugrunde liegenden Arbeiten direkt oder indirekt beteiligt sind, weder für sich selbst noch für Dritte abzuwerben. Insbesondere darf die Anstellung oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der von der Agentur vermittelten Models und anderen Personen, solange diese sich von der Agentur vertreten lassen, sowie innerhalb einer darauf folgenden Frist von acht Wochen nur in gegenseitigem schriftlichen Einverständnis erfolgen. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Bestimmung verpflichtet sich die vertragsbrüchige Partei zur sofortigen Bezahlung einer Entschädigung eines Jahresgehaltes / Jahresprovisionsvolumens des abgeworbenen Models / Mitarbeiter / Beteiligten.

§ 14 Reklamationen, Haftung:

1. Bei Reklamationen hat der Kunde umgehend die Agentur zu informieren und die Reklamationsgründe darzulegen. Es sind Fotos zum Nachweis der Reklamation zu erstellen. Sodann ist das Model ausdrücklich von seiner Arbeitspflicht zu entbinden. Bei berechtigten Reklamationen, die vom Kunden nachgewiesen werden, entfällt jegliche Zahlungspflicht für dieses Model einschl. Reisekosten. Eine Reklamation ist nur vor Beginn der Produktion möglich. Werden jedoch Foto- oder Filmaufnahmen getätigt, so gilt dies als Verzicht des Kunden auf jegliche Reklamation. Für Hairstyling, Styling und Make-up ist das Model nicht verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2. Bei schuldhafter Verspätung des Models (Verschlafen, verpasstes Flugzeug etc.) hat das Model entsprechend länger zu arbeiten. Ist dies aufgrund besonderer Umstände nicht oder nur teilweise möglich, so verliert das Model seinen anteiligen Tageshonoraranspruch auf der Grundlage des Überstundenhonorars.

3. Eine Gewährleistung für ein bestimmtes Ergebnis der Produktion übernimmt die Agentur nicht. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Verluste, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder für alle sonstigen Folgeschäden. Ebenso wenig haftet die Agentur, wenn sie aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen an der zeitgerechten oder sachgemäßen Erfüllung von in diesem Vertrag beschriebenen Leistungen auf irgendeine Weise gehindert wird und falls das Model nicht den Erwartungen entspricht. Für ein Fehlverhalten und Nichterscheinen des Models übernimmt die Agentur keine Haftung.

4. Die Agentur haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sofern es die Leistungen der Agentur selbst betreffen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Agentur übernimmt grundsätzlich keinerlei Schadensersatz bei Verletzungen und Unfällen von Models, Kunden und Dritten, sowie bei Beschädigung oder Verlust von Dingen dieser Personen. Bei risikoreichen Aufnahmen hat der Kunde eine entsprechende Versicherung für das Model abzuschließen. Ist der Agentur das einzugehende Risiko bei der Buchung nicht ausdrücklich mitgeteilt worden, ist das Model berechtigt, seine Leistung zu verweigern und erhält ein Ausfallhonorar von 70 % des vereinbarten Gesamthonorars zzgl. Reisekosten.

5. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Models sowie seiner Agentur aus jedwedem Rechtsgrund ist auf das zweifache Gesamthonorar beschränkt, ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Agentur haftet nicht für Unfälle am Dreh-/ Aufnahmetag sowie für Unfälle bei An- und Abreise.

§ 15 Nutzungsrechte: Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden mit dem vereinbarten Model Honorar die Nutzungsrechte an den Aufnahmen ausschließlich dem genannten Kunden unwiderruflich mit einer uneingeschränkten, zeitlich unbegrenzten Veröffentlichung sowie den Vertrieb für Werbezwecke jeglicher Art übertragen. Nutzungsrechte werden erst durch Zahlung des vereinbarten Entgelts eingeräumt. Jegliche Nutzung vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts ist unzulässig.

§ 16 Schlussbestimmungen:

1. Zwischen den Parteien dieser AGB, Agentur, Model und Kunden findet deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Buchung im Zusammenhang mit Nutzungsrechten ist der Sitz der Agentur.

2. Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen oder Ergänzungen der Buchung und Abweichungen von diesen AGB nur nach vorheriger Absprache mit der Agentur vorzunehmen und es zu unterlassen, das Model währen der Arbeitstage zu Buchungsänderungen oder Buchungsergänzungen anzuhalten.

3. Die Gültigkeit der AGB wird durch etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. An Stelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.

4. Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Kunden ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland ist der Sitz der Agentur.

 

Stand: 01-2012